Edith Breuß
Psychotherapie

Rechtliche Grundlagen

Verschwiegenheitspflicht

Psychotherapeut/innen unterliegen einer gesetzlich verankerten Verschwiegenheitspflicht. Diese Verschwiegenheitspflicht dient dem Schutz der für das Gelingen der Psychotherapie unabdingbaren Vertrauensbeziehung zwischen Klient/in und Psychotherapeut/in (§ 15 PthG).

Eigenständiger Beruf

Seit 1990 ist mit dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 391/1990, in Österreich die Ausübung von Psychotherapie als eigenständiger Beruf gesetzlich verankert. Psychotherapeut/innen haben eine abgeschlossene Berufsausbildung z.B. in Psychologie, Medizin, Sozialarbeit, Pädagogik und eine langjährige theoretische und praktische psychotherapeutische Ausbildung absolviert.